Wissenswertes zu Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)

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Vorwort

Eine soziale Krankenversicherung stößt dort an ihre Grenzen, wo ihre Möglichkeiten überfordert werden. Dem legitimen Wunsch eines jeden Patienten nach einer optimalen Gesundheitsversorgung steht der Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen entgegen, das Notwendige, Ausreichende und Zweckmäßige zu gewährleisten.

Aus dieser Spannung entsteht zwangsläufig die durch Gesundheitssystemmodernisierungsgesetze zu beobachtende Begrenzung von Leistungen und andererseits daraus folgend die Entstehung eines weiten Marktes von „individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)“.

Was sind individuelle Gesundheitsleistungen?

Mit der Budgetierung ärztlicher Leistungen entstand ab 1996 bei den Vertragsärzten die Notwendigkeit, eine Übersicht über diejenigen Leistungen zu erhalten, die außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen standen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legte daraufhin am 18. März 1998 nach Abstimmung mit den ärztlichen Berufsverbänden und anderen ärztlichen Vereinigungen einen ersten Katalog von „individuellen Gesundheitsleistungen“ vor, der inzwischen mehrfach ergänzt und von verschiedenen Seiten auch eigenständig erstellt wurde.
IGeL-Leistungen von Ärzten

  • gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen,
  • werden vom Patienten gewünscht (nachgefragt),
  • und sollen ärztlich empfehlenswert, zumindest aber ärztlich vertretbar sein

Der Katalog „individuelle Gesundheitsleistungen“ stellt demnach aber auch eine gewisse Ordnung ärztlicher Leistungen dar, die außerhalb der Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung liegen.

  • Die Abrechnung erfolgt nach den Grundsätzen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und ergibt sich aus § 1 Abs. 2: „Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“

Grundsätzlich wird deshalb für IGeL-Leistungen ein separater Behandlungsvertrag abgeschlossen. Dieser wird schriftlich fixiert und sowohl vom Arzt als auch vom Patienten unterzeichnet. Eine solche Schriftform des Behandlungsvertrages soll möglichem Streitpotential vorbeugen und ist unseres Erachtens zur rechtlichen Absicherung nötig.

  • IGeL erfolgen auf Wunsch des Patienten. Ärzte können angemessen auf ihr Angebot unter Berücksichtigung der Berufsordnung, z. B. auch im Wartezimmer, hinweisen.
  • Es besteht die übliche Aufklärungspflicht.
  • Indizierte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nicht als IGeL-Leistungen angeboten oder abgerechnet werden.
  • Angebot und Ausführung der IGeL sollte grundsätzlich an verschiedenen Terminen erfolgen. So treffen die Patienten eine freie Entscheidung und haben eine Möglichkeit zum Rückzug. Dem Vorwurf des „Aufdrängens“ von Gesundheitsleistungen wird in dieser Weise begegnet. Andererseits wird eine objektiv vorhandene Nachfrage befriedigt.
  • Die Rechnung muss die aufgeschlüsselten GOÄ-Nummern (ggf. Analogziffern) enthalten.